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Schreiben Privatpatienten Rechnungskürzung
Bei Privatpatienten ist der Beihilfesatz nicht das Maß für die Kostenerstattung
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Bei Privatpatienten ist der Beihilfesatz nicht das Maß für die Kostenerstattung
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PKV-Kürzung Urteil Kurzform
Private Krankenversicherungen dürfen die Erstattung der Kosten für physiotherapeutische Leistungen nicht auf die den Beamten gezahlten Beihilfehöchstbeträge begrenzen. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat deshalb mit Urteil vom 20.03.2002 (Aktenzeichen 2-1 S 124/01) einer privat versicherten Klägerin weitere € 1.400,68 zugesprochen.
Das Amtsgericht hatte die Klage mit der auch von der Versicherung vertretenen Begründung abgewiesen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbeträge unter die Übermaßregelung der Musterbedingungen für die Krankenversicherung fielen und deshalb nicht erstattungsfähig seien.
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Private Krankenversicherungen dürfen die Erstattung der Kosten für physiotherapeutische Leistungen nicht auf die den Beamten gezahlten Beihilfehöchstbeträge begrenzen. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat deshalb mit Urteil vom 20.03.2002 (Aktenzeichen 2-1 S 124/01) einer privat versicherten Klägerin weitere € 1.400,68 zugesprochen.
Das Amtsgericht hatte die Klage mit der auch von der Versicherung vertretenen Begründung abgewiesen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbeträge unter die Übermaßregelung der Musterbedingungen für die Krankenversicherung fielen und deshalb nicht erstattungsfähig seien.
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